Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 6 Anmeldung
(1) Die Eltern wählen durch einen Erst- und Zweitwunsch die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, an denen ihr Kind den gewünschten Bildungsgang belegen soll. Der Erstwunsch der Eltern ist gegenüber dem Zweitwunsch anderer Eltern nicht vorrangig zu berücksichtigen. Erst- und Zweitwunsch bestimmen die Reihenfolge der Schulen, die die Anmeldung auf eine mögliche Aufnahme prüfen sollen.
(2) Das für Schule zuständige Ministerium legt den Termin fest, bis zu dem die Anmeldungen abzugeben sind. Der Anmeldung sind die Kopien des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 sowie gegebenenfalls alle Unterlagen zur Darlegung und Glaubhaftmachung von besonderen Härtefällen und besonderen Gründen beizulegen.
(3) Anmeldungen auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 einer Schule von Schülerinnen und Schülern aus anderen Bundesländern, die ihren Wohnungswechsel in das Land Brandenburg zum kommenden Schuljahr glaubhaft gemacht haben und auf Grund länderspezifischer Regelungen bereits seit der Jahrgangsstufe 5 eine Schule einer bestimmten Schulform besuchen, nehmen gleichberechtigt mit den im Land Brandenburg schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern am Aufnahmeverfahren teil. Verspätete Anmeldungen, die vor dem Versand der Aufnahmebescheide eingehen, sind in das laufende Aufnahmeverfahren einzubeziehen. Nach Versendung der Aufnahmebescheide erfolgt die Berücksichtigung der Anmeldung im Rahmen freier Kapazitäten.
(4) Schülerinnen und Schüler an einer Schule, die mit einer Grundschule zusammengefasst ist, beenden ihr Schulverhältnis nicht und verbleiben an dieser Schule, wenn die Eltern es wünschen.